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Rezension

Anzeiger für die Altertumswissenschaft, LXIV. Band 2011, 3./4. Heft

Nach einer längeren Phase ohne nennenswerte Rezeption im Mittelalter zählt die Rede Pro Archia poeta seit dem Humanismus zu den verbreitetsten Werken Ciceros und erfreut sich auch heute noch größter Beliebtheit (was sich nicht zuletzt an einer erstaunlich hohen Zahl an jährlich erscheinenden neuen Schulausgaben ablesen lässt). In der wissenschaftlichen Beschäftigung mit der Archiana schlägt das Pendel seit dem 19. Jh. zwischen zwei Themen aus, die die Forschung an dieser Rede besonders interessieren: die historisch-rechtsgeschichtliche Frage nach der Erlangung des römischen Bürgerrechtes in der ersten Hälfte des 1. Jhs. v. Chr. und die Wertschätzung von Literatur und Dichtung in der römischen Gesellschaft der späten Republik: So findet sich z. B. in der Ausgabe, die Hermann Nohl in Wien und Prag« 1894 herausbrachte, ein eigener Anhang über »das römische Bürgerrecht (civitas Romana)« (14–16), während sich im heute am weitesten verbreiteten Kommentar von Helmuth und Karl Vretska (Darmstadt 1979) kein eigenes Kapitel zur Civität, aber gleich zwei zur Literaturfrage (200–227) finden. Wenn sich C., ein ausgewiesener Experte in allen Fragen der Beziehungen Roms zu seinen näheren und weiteren Freunden, mit der Archiana beschäftigt, war es zu erwarten, dass der Fokus wieder eindeutig auf der Rechtsgeschichte liegt, freilich ohne andere Fragestellungen ganz auszublenden. – Wollte man sich bisher über den (rechts-)historischen Hintergrund der Rede informieren, war man auf die Untersuchung Francesco Lucrezis (Cicerone in difesa di Archia per un‘ accusa di usurpatio civitatis, in: Amarelli, Francesco / Lucrezi, Francesco, Hg., I processi contro Archia e contro Apuleio, Neapel 1997) angewiesen, gegen die der vorzustellende Kommentar in vielen Punkten entschieden Stellung bezieht. Nun hat C. das umfangreiche Material, das er im Rahmen des Trierer Sonderforschungsbereiches »Fremdheit und Armut. Wandel von Inklusions- und Exklusionsformen von der Antike bis zur Gegenwart« zur Archiana gesammelt und online veröffentlicht hat, in den vorliegenden Kommentar eingearbeitet. Das Buch versteht sich auch als Ergänzung zu früheren Kommentaren (s. o. Vretska 1979), die eher stilistisch-literarischen Fragestellungen nachgingen. – Der durchlaufenden Kommentierung des Textes gehen zwei Blöcke voraus, in denen grundlegende Voraussetzungen geklärt werden: Im ersten Block zum rechtshistorischen Kontext (32–59) geht es um die Geschichte des römischen Bürgerrechtes, das in der ersten Hälfte des 1. Jhs. v. Chr. besonders heftig umstritten war. Die Faktenlage ist oft nur schwer aus allzu wenigen Indizien zu rekonstruieren; C. ist bereit, Positionen, die er früher vertreten hat, zu überdenken oder zu relativieren: Besondere Bedeutung misst er in diesem Abschnitt der lex Plautia Papiria aus dem Jahr 89 bei (43–50), die einzig aus Arch. 7 bekannt ist. Diese Ergänzung oder Überarbeitung der lex Iulia des Jahres 90 benutzt Cicero in der narratio als entscheidende Rechtsgrundlage, die für Archias sprechen soll. C. stellt eine plausible These auf, warum es dazu kommen konnte, dass ein ascriptus einer Gemeinde, die laut lex Iulia das römische Bürgerrecht erhalten hatte, übergangen wurde, und findet den Grund dafür in der Technik der Eintragung in die Census-Listen vor Ort bzw. deren Übermittlung nach Rom. Eine nach wie vor offene Frage, die auch hier nicht befriedigend geklärt werden konnte, betrifft die Absolutsetzung von Herakleia, während Archias doch auch (Ehren-)Bürger von Neapel, Tarent und Lokroi war. Ob es Cicero nicht doch sehr entgegenkam, dass ausgerechnet die Listen von Herakleia verbrannt waren? – Der zweite Block (60–77) zu rhetorischen Strategien untersucht erneut die Bedeutung des die Rede überproportional dominierenden Bildungsthemas. Die Rechtsgrundlage allein sei für Cicero zu wenig gewesen, um Archias überzeugend zu verteidigen, weswegen er weitere Aspekte (soziale, kulturelle, religiöse, politische) in den Blick genommen habe (63); C. bemerkt zurecht, dass bei allen argumentationes extra causam das Interesse des Angeklagten nie aus den Augen verloren wird. Besonderes Gewicht legt C. hier (wie schon in früheren Arbeiten) auf sprachliche Strategien der Inklusion, d. h. auf die Frage, wie es Cicero gelingt, Archias als »einen der unseren« erscheinen zu lassen. – Thesen und Formulierungen aus diesen beiden allgemeinen Blöcken finden sich dann auch wieder in der durchlaufenden Kommentierung (78–146), die einen Schwerpunkt auf den ersten, v. a. juristisch geprägten Teil der Rede legt (erst mit S. 116 beginnt die Kommentierung des zweiten, der Bildungsdebatte gewidmeten Teiles der Archiana). Die profunden Ausführungen zu juristischen Problemen ermöglichen ein viel besseres Verständnis der Rede als bisherige Kommentare; in ihnen besteht der große Wert dieses Buches. Nur kleinere philologische Details können kritisiert werden: Ob man z. B. in Ciceros Formulierung in Arch. 3, paulo loqui liberius, wirklich die konkrete Ankündigung eines Exkurses über den Stellenwert der Bildung (82) sehen darf, ist fraglich. Neben den juristischen Kommentaren behandelt C. auch an ca. 30 Stellen textkritische Probleme, wobei in den meisten Fällen verschiedene Varianten und vorgeschlagene Konjekturen nur vorgestellt werden, ohne eine eindeutige Lösung vorzuschlagen. – Was die Datierung der Archiana angeht, unterstützt C. die communis opinio, die die Rede unmittelbar nach Ciceros Konsulatsjahr ansetzt. Gegen die Spätdatierung von Jane Bellemore (The Date of Cicero‘s Pro Archia, in: Antichthon 36, 2002, 41–53) spricht er sich an mehreren Stellen des Buches vehement aus, besonders überzeugend bei der Besprechung des Briefes Att. 1,16,15, der, wenn Bellemore recht hätte, bereits vor der Rede entstanden sein müsste (141). Weniger überzeugend ist die Kommentierung zu Arch. 14; hier spricht Cicero davon, dass die Beschäftigung mit Literatur und Dichtung dabei helfen kann, Schicksalsschläge wie z. B. Exil zu ertragen. C. verwirft Bellemores These, dass Cicero hier auf die Bewältigung seines eigenen Exils anspielt, gibt aber keinen Hinweis, worauf stattdessen angespielt sein könnte (117); unbestritten ist, dass es sich ja nicht unbedingt um eine konkrete Anspielung handeln muss, sondern auch allgemein gesprochen sein kann. – In Summe liegt eine moderne und historisch-juristisch profund erarbeitete Annäherung an eine Rede Ciceros vor, an der trotz der vielen Arbeiten, die sich bisher schon mit ihr beschäftigen, noch viel entdeckt werden kann.
Florian Schaffenrath

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